Art 17 Aufrechnung
Stand: 03.07.2026
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 17 Rom I-VO →
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- BGH, 14.05.2014 – VIII ZR 266/13Kaufpreisklage aus einem internationalen Warenkaufvertrag: Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Aufrechnungserklärung; im ProzessZitiert von 7
- BGH, 19.09.2019 – I ZR 64/18Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung der LieferfristZitiert von 4
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 20
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG München, 22.02.2022 – 18 U 1495/17
- OLG Köln, 06.02.2014 – 18 U 89/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.