Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 4a Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-1 (1) Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-3 (3) Mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.