Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 4a Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-1 (1) Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/4a#abs-3 (3) Mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
14.08.2013 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2013 I S. 3231
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. I S. 2585
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.