Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 7 Sachkunde der Probenehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/7?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/7?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.