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# § 7 RohmilchGütV — Sachkunde der Probenehmer

Rohmilchgüteverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.

(2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.

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Zitiervorschlag: § 7 RohmilchGütV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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