Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 6 Probenahme
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-1 (1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-2 (2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-3 (3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-4 (4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-5 (5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/6#abs-6 (6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.