Gesetze / Tuberkulose-Verordnung
RindTbV§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/8#abs-1 (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/8#abs-2 (2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.