Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 39 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/39#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 genannten Frist überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Kalendertagen auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/39#abs-2 (2) Der Wahlvorstand weist darauf hin, dass der Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/39#abs-3 (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass diese Wahl nicht stattfinden kann und dass das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist.