Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 6 Wahlvorschläge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/6#abs-1 (1) Die Vorgeschlagenen sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Amtsbezeichnung aufzuführen. Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/6#abs-2 (2) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/6#abs-3 (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

§ 5 § 7