§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/8#abs-1 (1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/8#abs-2 (2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.