§ 9
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 19.08.2014 – 28 L 124.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-1 (1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-2 (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-3 (3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.