Gesetze / Richterwahlgesetz

RiWG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-1 (1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-2 (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/9#abs-3 (3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

§ 8 § 10