§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/6#abs-1 (1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/6#abs-2 (2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 RiWG →
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- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.12.2015 – 5 ME 199/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.