Gesetze / Richterwahlgesetz

RiWG

§ 4

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/4#abs-1 (1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/4#abs-2 (2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/4#abs-3 (3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

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