§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/3#abs-1 (1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt, sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die diesem obersten Gerichtshof im Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Landes gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/3#abs-2 (2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der Landesregierung gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/3#abs-3 (3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 RiWG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 242.15Zitiert von 2
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