§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 242.15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.12.2015 – 5 ME 199/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/12#abs-1 (1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/12#abs-2 (2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.