Gesetze / Richterwahlgesetz

RiWG

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/12#abs-1 (1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWG/12#abs-2 (2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.

§ 11 § 13