Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung
RiStABeurtVO§ 7 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages, Anforderungsprofile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/7#abs-1 (1) Jeder dienstlichen Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts voranzustellen, gegebenenfalls unter Angabe der darauf verwendeten Arbeitskraftanteile. Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/7#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag werden die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung in Bezug auf das für die Besoldungsgruppe maßgebliche Leistungsniveau bewertet. Nach einer Beförderung ist dabei das von einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau Vergleichsmaßstab für die Beurteilung. Unter Würdigung der Persönlichkeit sollen Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Dabei soll insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die in den Anforderungsprofilen aufgeführt werden. Die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst ergeben sich aus Anlage 1. Bei einer Anlassbeurteilung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist zusätzlich das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/7#abs-3 (3) In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag sollen auch als Nebentätigkeit wahrgenommene Lehr- und Prüfungstätigkeiten aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für solche Lehr- und Prüfungstätigkeiten, die im dienstlichen Interesse des Dienstherrn abgeleistet werden. Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/7#abs-4 (4) Soweit Umstände vorliegen, welche die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung oder des Beurteilungsbeitrages einschränken, sind diese anzugeben. Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen ist besonders einzugehen. Hinweise auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, Strafen oder Geldauflagen darf die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag nicht enthalten. Dies schließt es nicht aus, Sachverhalte in die Bewertung einzubeziehen, die derartigen Sanktionen zugrunde liegen.