Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung
RiStABeurtVO§ 9 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/9#abs-1 (1) Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind
1. das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,
2. in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts sowie die hauptamtlichen Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte ihres Bezirkes,
c)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
3. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts und, soweit sie oder er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Arbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
5. in der Sozialgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
6. in der Finanzgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts für die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts,
7. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihrer Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/9#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag richtet sich grundsätzlich danach, welchem Gericht oder welcher Behörde (Stammdienststelle) die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt am Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums (Beurteilungsstichtag) angehört. Richterinnen und Richter auf Zeit sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind als dem Gericht angehörig anzusehen, bei welchem sie in diesem Amt tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/9#abs-3 (3) Ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag ist bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen. Ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer Zuweisung einer Richterin oder eines Richters auf Probe ist bei dem Gericht oder der Behörde zu fertigen, an das oder die die Zuweisung erfolgte. Zuständig für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle ist das abgebende Gericht oder die abgebende Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/9#abs-4 (4) Ist die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag seit mehr als zwei Jahren an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit mehr als der Hälfte der Arbeitskraft abgeordnet, ist die oder der dortige unmittelbare Dienstvorgesetzte für die dienstliche Beurteilung zuständig. In einem solchen Fall hat die Stammdienststelle für Zeiten der Tätigkeit bei der Stammdienststelle einen Beurteilungsbeitrag zu fertigen. Bei Abordnungen an Behörden oder Gerichte außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bleibt die Beurteilerin oder der Beurteiler nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zuständig.