§ 1 RiNV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Richternebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für im Landesdienst tätige

Berufsrichter. Sie gilt nicht für beamtete Professoren der Rechte oder der

politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen

Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.