Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Risikofondsgesetz
RiFoG§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/1#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/1#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.