(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.