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§ 1 RiFoG (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Risikofondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.