Gesetze / Rindfleischetikettierungsverordnung

RiFlEtikettV

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Stand: 10.06.2019

Bund

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

§ 2 § 9b