Gesetze / Rindfleischetikettierungsverordnung
RiFlEtikettV§ 2 Aufzeichnungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettV%202009/2#abs-1 (1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettV%202009/2#abs-2 (2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettV%202009/2#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettV%202009/2#abs-4 (4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.07.2015 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2015 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2015 I S. 1408
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17.02.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (BGBl. I 266)
BGBl. 2011 I S. 266
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