Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein
RheinSchPersV§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art
Die ZKR kann Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
Änderungsverlauf
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08.11.2019 Ausfertigung
§ 1.02 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November 2019 (BGBl. II 907)
BGBl. 2019 II S. 907
BGBl. 2019 II S. 907
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 1.02 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. II 474)
BGBl. 2019 II S. 474
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