Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein
RheinSchPersV§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Stand: 25.12.2019
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
Änderungsverlauf
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08.11.2019 Ausfertigung
§ 1.02 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November 2019 (BGBl. II 907)
BGBl. 2019 II S. 907
BGBl. 2019 II S. 907
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 1.02 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. II 474)
BGBl. 2019 II S. 474
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