Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 12 Umtausch von Schifferdienstbüchern
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/12#abs-1 (1) Beim Umtausch eines Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach der Rheinschiffspersonalverordnung nach § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung kann anstelle der bisherigen Befähigung eine höhere Befähigung eingetragen werden, wenn folgende Fahrzeit nachgewiesen wurde:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/12#abs-2 (2) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 1 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
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22.11.2023 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. II Nr. 321)
BGBl. 2023 II Nr. 321
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