Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

RheinSchPersEV 2023

§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

Bund2 Fassungen

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
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