Gesetze / Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung

RevierjagdMeisterPrV

§ 11 Schriftliche Prüfung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/11#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/11#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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