Gesetze / Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung
RevierjagdMeisterPrV§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-2 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-3 (3) Das Handlungsfeld „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“ nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-4 (4) Das Handlungsfeld „Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen“ nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-5 (5) Das Handlungsfeld „Ausbildung durchführen“ nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-6 (6) Das Handlungsfeld „Ausbildung abschließen“ nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-7 (7) Das Handlungsfeld „Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen“ nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/12#abs-8 (8) Das Handlungsfeld „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen“ nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen: