Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 17 Genehmigungspflicht
Stand: 01.01.2016
Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Personen, die weder nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt sind noch über eine Genehmigung nach Satz 1 verfügen, ist ausgeschlossen. Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 17 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 26.06.2020 – 29 K 15294/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 1305/09Zitiert von 7
- OVG NRW, 03.03.2016 – 13 A 180/13Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 – I-15 U 19/18
- VG Aachen, 23.04.2009 – 1 K 309/09
- LG Bochum, 18.02.2025 – 18 O 4/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.07.2026 – 13 B 828/26Erfolglose Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.12.2022 – 13 B 839/22Zitiert von 8
- VG Münster, 16.09.2021 – 5 L 544/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.