Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 16 Aufsicht und Weisungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/16#abs-1 (1) Die Sonderaufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/16#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten und den Leistungsstand des Rettungsdienstes überprüfen. Besondere Vorkommnisse sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/16#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen.
1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst,
2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen für Unglücksfälle, die wegen der größeren Anzahl von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die Leistungskraft eines einzelnen Trägers übersteigen, erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/16#abs-4 (4) Weisungen zur Erledigung bestimmter rettungsdienstlicher Einsatzaufgaben (§ 6) bei einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/16#abs-5 (5) Die unteren Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bedarfsplans zu sichern.
3. Abschnitt
Notfallrettung und Krankentransport
durch Unternehmer