Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 11 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, daß geeignete Krankenhäuser
1. eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen,
2. Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen und
3. für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 11 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.08.2021 – 13 B 1403/20Zitiert von 11
- VG Aachen, 25.01.2008 – 2 K 2440/05
- OVG NRW, 07.03.2007 – 13 A 3700/04Zitiert von 15
- VG Düsseldorf, 16.04.2014 – 7 L 2674/13
- VG Düsseldorf, 30.05.2012 – 7 K 3304/11
- OVG NRW, 30.08.2011 – 13 A 1558/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.08.2011 – 13 A 1559/11Zitiert von 2
- VG Köln, 15.12.1999 – 9 K 390/96Zitiert von 1
- VG Minden, 16.01.1998 – 4 K 232/96Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.