Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
RestMeistPrVAnlage 2 (zu § 9 Abs. 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1582 - 1583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ............................. in ..................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003
(BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom
26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit
folgenden Ergebnissen bestanden:
Note 1)
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ...............
Qualifikationsbereiche Punkte 2)
1. Volks- und Betriebswirtschaft ............
2. Rechnungswesen ............
3. Recht und Steuern ............
4. Unternehmensführung ............
(Im Fall des § 8: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
nach § 8 im Hinblick auf die am .... in .... vor .... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil ................ freigestellt.")
Note 1)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ...............
Qualifikationsschwerpunkte: Punkte 2)
1. Gäste betreuen und beraten ............
2. Mitarbeiter führen und fördern ............
3. Abläufe planen, durchführen und
kontrollieren ............
4. Produkte beschaffen und pflegen ............
5. Gäste bewirten ............
Weitere Prüfungsleistung
Situationsbezogenes gastorientiertes
Fachgespräch ............
(Im Fall des § 8: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 8 im Hinblick auf die am .... in .... vor .... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil ........................ freigestellt.")
III. Praktische Prüfung 3) ...............
1. Situationsaufgabe (schriftlich und
praktisch) ............
2. Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) ............
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4
den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen durch die Prüfung am .... in .... vor .... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .........................................
Unterschrift(en) ..............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" werden
jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:
............................................................................
3) Die erste Situationsaufgabe wurde 3fach gewichtet.
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.