Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
RestMeistPrV§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3#abs-2 (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3#abs-4 (4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3#abs-5 (5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3#abs-6 (6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2004 I S. 1002
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.