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# § 3 RestMeistPrV — Gliederung und Durchführung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

- 2. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen,

- 4. Praktische Prüfung.

(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

- 1. Volks- und Betriebswirtschaft,

- 2. Rechnungswesen,

- 3. Recht und Steuern,

- 4. Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

- 1. Gäste betreuen und beraten,

- 2. Mitarbeiter führen und fördern,

- 3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,

- 4. Produkte beschaffen und pflegen,

- 5. Gäste bewirten.

(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 3 RestMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RestMeistPrV/3

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