§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2019 – 3d A 2805/19.BDG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/8#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen aktiviert werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/8#abs-2 (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/8#abs-3 (3) Die Aktivierung erfolgt durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/8#abs-4 (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/8#abs-5 (5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.