§ 7 Sachmittel und Entschädigungen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/7#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/7#abs-2 (2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/7#abs-3 (3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 ResG →
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Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 189 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.