§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-1 (1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Berufungsdauer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-2 (2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-3 (3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.
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Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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