Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-1 (1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Berufungsdauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-2 (2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/5#abs-3 (3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.

§ 4 § 6