Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 9 Zahlweise
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 11 R 190/12Zitiert von 3
- LSG NRW, 27.06.2014 – L 14 R 543/13
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 – L 13 AS 628/11 ER-B
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 4/19 R(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)Zitiert von 13
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RZitiert von 8
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 9 RentSV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 RentSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/9#abs-1 (1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/9#abs-2 (2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/9#abs-3 (3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/9#abs-4 (4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/9#abs-5 (5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.