Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung RennwLottDV § 7 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.