Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 12 Bemessungsgrundlage
Stand: 21.07.2021
Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.