Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 45
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-1 (1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-2 (2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluß des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-4 (4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der §§ 131, 133, 136 AO finden Anwendung.