Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 45

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-1 (1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn

a)
die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,
b)
unter entsprechender Ermäßigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte Lotterieplan abgeändert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-2 (2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluß des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45#abs-4 (4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der §§ 131, 133, 136 AO finden Anwendung.

§ 43