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# § 45 RennwLottGABest

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung  
Außer Kraft: § 45 ist seit 21.07.2021 nicht mehr im RennwLottGABest enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn

- a) die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,

- b) unter entsprechender Ermäßigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte Lotterieplan abgeändert wird.

(2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.

(3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluß des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.

(4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der §§ 131, 133, 136 AO finden Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 45 RennwLottGABest

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/45

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