Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 34 Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/34?asof=2021-07-21#abs-1 (1) Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/34?asof=2021-07-21#abs-2 (2) Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/34?asof=2021-07-21#abs-3 (3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/34?asof=2021-07-21#abs-4 (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Virtuellen Automatensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

§ 33 § 35