Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 35 Anzeigepflichten

Stand: 21.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/35#abs-1 (1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
Name,
2.
Gewerbe,
3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/35#abs-2 (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

§ 34 § 36