Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 20 Anzeigepflichten
Stand: 21.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/20#abs-1 (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Name,
2.
Gewerbe,
3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und
4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/20#abs-2 (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.