Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 22 Definition der Lotterie und Ausspielung

Stand: 21.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/22#abs-1 (1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance

1.
auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie und
2.
auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder einer Kombination aus beidem zu erlangen, ist eine Ausspielung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/22#abs-2 (2) Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit der teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/22#abs-3 (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/22#abs-4 (4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinnmöglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist.

§ 21 § 23