Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern.