Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 48 Steuersatz
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 2
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- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.