Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 47 Bemessungsgrundlage
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 2
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- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/47#abs-1 (1) Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46. Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme bewirkten Leistungen. Werden während des Spiels weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels eingesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/47#abs-2 (2) Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der Spieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel endet mit dem Verlassen des Tisches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/47#abs-3 (3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, umfasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers.