Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 49 Steuerschuldner

Stand: 01.07.2021

Bund

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

§ 48 § 50