Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 49 Steuerschuldner
Stand: 01.07.2021
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.