Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Registerverordnung Amtsgerichte
RegisterVO§ 6 Ersatzeinreichung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/6#abs-1 (1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 4) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/6#abs-2 (2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.