Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Registerverordnung Amtsgerichte

RegisterVO

§ 6 Ersatzeinreichung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/6#abs-1 (1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 4) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/6#abs-2 (2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.

§ 5 § 7